Freitag, 4. Mai 2018

Taxi Bereitstellung nachgewiesen

Ein bestellter Taxifahrer darf auch außerhalb des Standplatzes 40 Minuten auf den Fahrgast warten. Dann kann er nicht wegen vorsätzlichen Bereithaltens eines Taxis außerhalb von behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxiständen belangt werden.
Im vorliegenden Fall war der Taxifahrer an eine Diskothek bestellt worden. Als er dort eintraf, war der Kunde noch nicht vor Ort. Erst nach ca. 40 Minuten Wartezeit stieg der Gast zu dem Fahrer in das Taxi, um die bestellte Fahrt anzutreten.

OLG Hamm, 19.01.2016 Akz. III-3 RBs 19/16