Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen ist das Abschleppen eines - auch über
einen längeren Zeitraum - ordnungswidrig im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten
Kraftfahrzeuges zur Personenbeförderung (Taxi) im Bereich der Beförderungspflicht
nach § 47 Abs. 4 PBefG (Pflichtfahrbereich) zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes
weder erforderlich noch ermessensgerecht.
VG Gießen - 22.09.2000 Aktenzeichen 10 E 1651/96